Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BytePlaza GmbH
1. Allgemeines
1.1 Die Lieferungen und Leistungen der BytePlaza GmbH (im Folgenden: BytePlaza) erfolgen
ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im
Folgenden: AGB).
1.2 Für sämtliche Geschäftsbeziehungen sind ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
von BytePlaza als verbindlich vereinbart, selbst wenn diese nicht wiederholt vereinbart werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung, selbst dann, wenn
der Unternehmer im Zusammenhang mit seiner Bestellung auf diese hinweist und BytePlaza diesen
nicht widerspricht.
1.3 Im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden,
Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Der Inhalt derartiger
Vereinbarungen ist von BytePlaza schriftlich zu bestätigen.
2. Angebote; Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Angebote von BytePlaza sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit
schriftlicher, per Telefax oder E-Mail gesendeter Auftragsbestätigung von BytePlaza zustande. Die
Auftragsbestätigung kann durch Rechnung ersetzt werden.
2.3 Inhalt und Umfang der von BytePlaza geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich
mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen der Partner aus der Auftragsbestätigung von
BytePlaza.
2.3 Abbildungen, Gewichte Maße, Zeichnungen und sonstige Leistungen sind unverbindlich, es sei
denn sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich erklärt.
2.4 Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung von BytePlaza genannten Preise. Die Preise
verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sofern nichts anderes bestimmt wurde gelten
die Preise zuzüglich Verpackung, Umweltpauschale, Transport, Maut, Frachtversicherung und ggf.
Bar-Nachnahmekosten.
2.5 BytePlaza behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach
Vertragsschluss Kostenerhöhungen, insbesondere infolge von Preiserhöhungen der Lieferanten oder
von Wechselkursschwankungen eintreten.
2.6 Sofern nichts anderes bestimmt wurde sind Rechnungen sofort zur Zahlung ohne jeden Abzug
(z.B. Quellensteuer, Sicherheitseinbehalte für Gewährleistung) fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit
Lieferung. Teilfakturierungen sind zulässig.
2.7 Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist werden gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von
8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Eintritt der Fälligkeit berechnet.
2.8 Ein von BytePlaza für den Vertragspartner gewährtes Zahlungsziel, setzt je Einzelauftrag ein
ausreichendes Kreditlimit voraus. Reicht das verfügbare Kreditlimit nicht aus, behält sich BytePlaza
vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Bei nachträglicher Entwicklung der
Bonität ist BytePlaza berechtigt, von der eingeräumten Zahlungsbedingung abzuweichen, Vorkasse
oder Sicherheitsleistung zu verlangen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten und
Schadensersatz zu verlangen.

2.9 Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Vertragspartner nur insoweit zu, als
sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten oder von BytePlaza anerkannt sind. Im
Übrigen ist BytePlaza berechtigt, Zahlungen des Unternehemers zunächst auf ältere Schulden
anzurechnen. Sind bereits Verzugszinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf Verzugszinsen
und dann auf die Hauptleistung angerechnet. Dies verliert seine Gültigkeit nicht, selbst wenn die
Bestimmungen des Unternehmers anderslauten.
2.10 Die Bezahlung der Leistung bzw. der Ware hat grundsätzlich per Banküberweisung zu erfolgen.
Weicht der Unternehmer von den Zahlungsverpflichtungen ohne rechtfertigenden Grund ab, ist
BytePlaza berechtigt Vorkasse oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Liegt ein solcher
rechtfertigender Grund vor, kann BytePlaza überdies alle offenen Forderungen zur sofortigen
Zahlung fällig stellen. Sollten für für Forderungen Ratenzahlungen vereinbart worden sein und
kommt der Unternehmer für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Rate oder
einen erheblichen Teils der Rate in Verzug, entfällt sein Ratenzahlungsrecht und die Forderung wird
sofort zur Zahlung fällig.
3. Lieferungen und Leistungen
3.1 Liefer- und Leistungstermine sind nur circa Angaben. BytePlaza kommt in jedem Fall nur dann in
Verzug, wenn die Leistung fällig ist, der Unternehmer BytePlaza erfolglos eine angemessene,
schriftliche Nachfrist (mindestens 14 Tage) gesetzt hat und die Verzögerung von BytePlaza
verschuldet ist. Teillieferungen sind zulässig.
3.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von anderen
unvorhersehbaren Ereignissen, die BytePlaza die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich
erschweren oder unmöglich machen und nicht von Byteplaza zu vertreten sind – hierzu gehören
insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung, Krieg und kriegsähnliche Verhältnisse,
Verkehrsstörunen, Naturereignisse usw. Liegt eine Störung bei der Selbstbelieferung durch
Lieferanten vor, die außerhalb des Einflussbereiches von Byteplaza auftreten –, hat BytePlaza auch
bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen dies nicht zu vertreten. In solchen Fällen ist
BytePlaza berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten. BytePlaza verpflichtet sich allerdings, den Unternehmer vom
Eintritt dieser Ausnahme unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
3.3 Der Anspruch auf Schadenersatz wegen Liefer- und Leistungsverzug bei leichter Fahrlässigkeit ist
ausgeschlossen.
3.4 Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt sonstige Mitwirkungspflichten, so ist
BytePlaza berechtigt, den dadurch entstandenen Schaden und den durch den Verzug oder die
unterlassene Mitwirkung entstandenen Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Bei Annahmeverzug
des Vertragspartners ist BytePlaza berechtigt die Liefergegenstände auf dessen Kosten und Gefahr
einzulagern. Verweigert der Unternehmer, nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme
oder schweigt auf schriftliches Abnahmeverlangen oder lehnt die Annahme ab, ist BytePlaza
berechtigt die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen. Der Schadensersatz kann wahlweise 20 % des Bruttoauftragswertes oder den Ersatz des
tatsächlich entstandenen Schadens vom Vertragspartner fordern, es sei denn der Unternehmer weist
einen geringeren Schaden nach.
3.5 Kommt der Vertragspartner in Verzug oder Schuldnerverzug und liegen die Voraussetzungen des
Abs. 3.4 vor, so geht in diesem Zeitpunkt die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
Verschlechterung der Ware auf ihn über.

4. Versandbedingungen – Gefahrenübergang
4.1 Sofern aus der Auftragsbestätigung nichts anderes hervorgeht, gilt Lieferung „ab Werk“
vereinbart.
4.2 Die Gefahr einer Beschädigung oder eines Warenverlustes oder einer Verzögerung geht mit
Übergabe an das Transportunternehmen von BytePlaza auf den Vertragspartner über. Im Einzelfall
vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch BytePlaza hat keine Auswirkung auf den
Gefahrenübergang.
4.3 Erkennbare Transportschäden und Fehlmengen sind unverzüglich bei der Annahme der Ware auf
die Lieferpapiere des Transportunternehmens zu vermerken, verdeckte Transportschäden spätestens
innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung bei BytePlaza bzw. bei dem anliefernden
Versandbeauftragten schriftlich geltend zu machen.
4.4 Bei Qualitätsmängel ist BytePlaza sofort schriftlich zu benachrichtigen. BytePlaza ist Gelegenheit
zur Überprüfung zu geben, einschließlich Besichtigung, Durchführung von Probeläufen und Einsicht in
die Unterlagen.
5. Mängelansprüche
5.1. Die Gewährleistungsfrist bei Unternehmern beträgt bei neu hergestellten Sachen 12 Monate; sie
beginnt mit der Ablieferung der Ware. Eine Gewährleistung für gebrauchte Sachen wird
ausgeschlossen. Diese Verjährungsfristen gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche, die
mit einem Mangel in Verbindung stehen.
5.2 Den Vertragspartner treffen die Untersuchungs- und Rügepflichten gem. § 377 HGB. Unterbleibt
eine schriftliche Rüge innerhalb von 3 Tagen ab Lieferscheindatum, so gilt die Ware als genehmigt.
Den Vertragspartner trifft die gänzliche Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, im
Besonderen für den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die
Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
5.3 § 377 HGB gilt zwischen BytePlaza und dem Vertragspartner auch, wenn er Unternehmer i. S. v. §
14 BGB ist und die Bestellung in Ausübung einer gewerblichen oder selbständige berufliche Tätigkeit
erfolgt.
5.4 Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so besteht ein Anspruch auf Nachbesserung oder
Ersatzlieferung. Ist eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung zwei Mal fehlgeschlagen oder ist diese
unmöglich oder verzögert sich unzumutbar, so kann der Abnehmer Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.
5.5 Nur sofort bei Auslieferung festgestellte und unverzüglich schriftlich an BytePlaza und an den
Spediteur gemeldete Fehlmengen können berücksichtigt werden. Soweit es sich um ein Geschäft
unter Kaufleuten handelt, gelten die verschärften Vorschriften des HGB (§§ 377 ff HGB).
5.6 In allen Fällen sind Ware und Verpackung bis zur Aufnahme des Tatbestandes durch den
Beauftragten des Transportunternehmens in dem Zustand zu belassen, in dem sie sich bei der
Entdeckung des Schadens befinden.
5.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
5.8 Die Gewährleistung umfasst nicht natürlichen Verschleiß sowie Schäden, die entweder durch
unsachgemäßen Gebrauch, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner
oder Dritte hervorgerufen sind.

5.9 Soweit der Unternehmer Rechte aus den Rückgriffsregelungen der §§ 478, 479 BGB geltend
macht, schließt BytePlaza die Haftung auf Schadensersatz aus.
6. Sonstige Haftung
6.1 BytePlaza haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen in Fällen des eigenen Vorsatzes oder
grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit eines Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen. Des Weiteren haftet BytePlaza nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen
Verletzung der Gesundheit, des Körpers oder Lebens oder wegen schuldhafter Verletzung
essenzieller Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung essenzieller Vertragspflichten
ist auf den vertragstypischen, absehbaren Schaden begrenzt. Des Weiteren ist die Haftung,
gleichwohl aus welchem Rechtsgrund, auch bei grober Fahrlässigkeit auf den Vertragstypischen
absehbaren Schaden begrenzt.
6.2 Die Ersatzpflicht von BytePlaza bei Sachschäden sowie sonstigen Schäden begrenzt sich auf die
von BytePlaza abgeschlossene Betriebshaftpflicht.
6.3 Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Unternehmers, z.B.
Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit gehaftet wird.
6.4 Die Regelungen der vorstehenden Ziffer 6.1. und 6.3. erstrecken sich auf Schadensersatz neben
der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter
Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Bis zur Erfüllung der vollständigen Zahlung der Kaufpreisforderung bleiben die gelieferten
Produkte Eigentum von BytePlaza.
7.2 Der Unternehmer hat bei Pflichtverletzung, insbesondere bei Zahlungsverzug die gelieferte Ware,
auch ohne Fristsetzung durch BytePlaza herauszugeben. BytePlaza ist ebenfalls berechtigt in vom
Vertrag zurückzutreten. In beiden Fällen ist der Unternehmer verpflichtet den Liefergegenstand
umgehend an BytePlaza herauszugeben. Eine Rücktrittserklärung bei Herausgabeverlangen muss
schriftlich von BytePlaza erklärt werden. Unbeschadet dessen behält sich BytePlaza vor,
Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung
trägt der Unternehmer. Zur Durchsetzung dieser Rechte darf BytePlaza die Geschäftsräume des
Unternehmers betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen bzw. die Abtretung von
Herausgabeansprüchen des Vertragspartner gegen seine Abnehmer verlangen.
7.3 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen zu,
insbesondere durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, so hat der Unternehmer BytePlaza
unverzüglich zu informieren und BytePlaza alle zur Durchsetzung der Eigentumsrechte notwendigen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, BytePlaza die in diesem
Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet
hierfür der Vertragspartner.

7.4 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von BytePlaza gelieferte Vorbehaltsware pfleglich zu
behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
7.5 Der Vertragspartner ist berechtigt, die Lieferprodukte im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
veräußern, sofern er bei BytePlaza nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen und
Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware von BytePlaza sind unzulässig. Der Unternehmer tritt
bereits jetzt alle Forderungen inkl. Umsatzsteuer (in Höhe des Rechnungsendbetrages) ab, die ihm
aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an Abnehmer oder Dritte zustehen. Dabei ist es
unerheblich ob der Liefergegenstand weiterverarbeitet oder verkauft worden ist. Der
Vertragsöpartner ist verpflichtet, die an BytePlaza abgetretene Forderung für seine Rechnung in
eigenen Namen einzufordern, solange BytePlaza ihm gegenüber nicht schriftlich erklärt dies selbst
vorzunehmen. Zu Sicherungszwecken enthält BytePlaza Zugriff auf die Buchhaltungsunterlagen,
Debitor Saldenlisten mit Kundenadressen sowie die Lieferpapiere.
7.6 Die Abtretungen werden abgenommen.
7.7 Unbeschadet der Bestimmungen des § 354 a HGB, ist der Vertragspartner nicht berechtigt, ohne
vorherige Zustimmung von BytePlaza seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten. Dies gilt auch für
etwaige gegen BytePlaza bestehende Sachmängelansprüche.
8. Export
Die Wiederausfuhr von Lieferprodukten aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegen den
deutschen, EU- und US-amerikanischen Ausfuhrbestimmungen. Der Unternehmer hat für das
Einholen der Ausfuhrgenehmigung beim Bundesausfuhramt selbst Sorge zu tragen.
9. Geheimhaltung
Der Vertragspartner verpflichtet sich, die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu BytePlaza
zugänglichen Informationen oder Informationen, die im Zusammenhang mit BytePlaza stehen
vertraulich zu behandeln, diese nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Art weiter zu
verwenden.
10. Allgemeine Bestimmungen
10.1 3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN-Abkommen (CISG) über den
internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
10.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Augsburg, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist. BytePlaza
ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu
verklagen.
11. Datenschutz
Zum Zwecke der Abwicklung von Aufträgen, Anfragen und Angeboten, die durch BytePlaza oder
durch BytePlaza beauftragte Dritte in deren Namen erfolgen, sind BytePlaza berechtigt, die Daten
elektronisch zu speichern und weiter zu verarbeiten. BytePlaza ist berechtigt, Daten an Dritte
weiterzugeben, insbesondere an Kreditinstitute und Vertragspartner, die der Auftragsabwicklung
dienen. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden eingehalten.

Stand: Mai 2020